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AGB

Allgemeine Einkaufsbedingungen der Baumert & Dabergotz GmbH AEB Version 1.0, Stand: 01.03.2023

(nachfolgend auch als: „B & D“ bzw. „Auftraggeber“ bezeichnet)

1. Allgemeine Bestimmungen, Geltungsbereich

1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen gegenüber Unternehmen (im Sinne der §§ 14 u. 310 BGB), die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

1.2 Für unsere Bestellungen gelten ausschließlich unsere Einkaufsbedingungen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Lieferanten/Dienstleisters oder sonstiger Auftragnehmer/Verkäufer (im Folgenden als „Auftragnehmer“ bezeichnet) gelten nicht, es sei denn, wir haben diesen aus-drücklich schriftlich zugestimmt. Die vorbehaltlose Annahme von Lieferungen oder Leistungen durch uns bedeutet keine automatische Anerkennung der Geschäfts-bedingungen des Auftragnehmers. Auch in diesen Fällen gilt grundsätzlich unsere Zustimmungserfordernis als Anerkennungsvoraussetzung. Unser Schweigen bedeutet stets Ablehnung der Bedingungen des Auftragnehmers.

1.3 Mit Auftragsbestätigung, erstmaliger Lieferung und/oder Leistung zu unseren Einkaufsbedingungen erkennt der Auftragnehmer ihre ausschließliche Geltung auch für alle weiteren Bestellungen an, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie verweisen müssen.

1.4 Sollten im Einzelfall individuelle Vereinbarungen (Nebenabreden, Ergänzungen, Änderungen etc.) getroffen werden, sind diese zu dokumentieren und bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Sie gelten vorrangig.

1.5 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Auftragnehmers in Bezug auf den Vertrag sind gegenüber dem Auftraggeber schriftlich, d. h., in Schrift- oder Text-form (z. B. Brief, Email) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und/oder weitere Nachweise bleiben davon unberührt.

1.6 Ergänzend zu unserer AEB gelten die im Einzelfall anwendbaren gesetzlichen Vorschriften.

2. Bestellung, Angebot und Vertragsabschluss, Form

2.1 Bestellungen, Vereinbarungen und sonstige Erklärungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Schriftformklausel selbst. Mündlich, insbesondere telefonisch, vorgenommene Bestellungen bedürfen einer nachträglich schriftlichen Bestätigung durch uns. Dies gilt auch für Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages.

2.2 Der Auftragnehmer hat unsere Bestellung unverzüglich unter Angabe von verbindlichen Preisen und Lieferzeiten schriftlich zu bestätigen. Nimmt der Auftragnehmer die Bestellung nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zugang an, so sind wir zum Widerruf berechtigt. Lieferabrufe werden spätestens verbindlich, wenn der Auftragnehmer nicht binnen 3 Tagen seit Zugang widerspricht.

2.3 Wir können im Rahmen der Zumutbarkeit für den Auftragnehmer Änderungen des Liefer-/Leistungsgegenstandes z. B. in Konstruktion und Ausführung verlangen. Dabei sind die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten sowie der Liefertermine, angemessen und einvernehmlich zu regeln.

2.4 Die Erstellung von Angebotsunterlagen ist für uns kostenlos. Dies gilt auch soweit der Auftragnehmer Proben, Musterentwürfe sowie Skizzen o. ä. erstellt und uns übermittelt.

2.5 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, unsere Bestellung einschließlich aller Bestell-unterlagen zu überprüfen und bei Unklarheiten (z. B. Unvollständigkeit, Schreib- u. Rechenfehler), Verstößen gegen die Regeln der Technik, DIN-Normen und allen sonstigen Auffälligkeiten Bedenken rechtzeitig, d. h. vor Annahme, anzumelden. Sind Änderungen unvermeidbar, hat der Auftragnehmer Änderungs- und Verbesserungsvorschläge zu machen

2.6 Der Auftragnehmer hat grundsätzlich selbst zu leisten und zu liefern. Die Weitergabe unserer Aufträge an Dritte ist nur mit unserer ausdrücklichen, vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig.

3. Lieferung, Liefertermine, Fristen, Vertragsstrafe

3.1 Die Lieferung / Leistung erfolgt „frei Haus“ einschließlich geeigneter Verpackung an die in der Bestellung angegebene Versandanschrift. Dabei sind die entsprechen-den behördlichen Verordnungen, Vorschriften, Richtlinien und Gesetze, neben unseren Versandvorschriften, zu beachten.

3.2 Der Auftragnehmer hat umweltfreundliche Verpackungsmaterialien einzusetzen. Die Rücknahmepflicht des Auftragnehmers für Verpackungen richtet sich nach den Vorgaben der Verpackungsverordnung. Auf Verlangen von uns ist der Auftrag-nehmer verpflichtet, die Verpackung an der Empfangsstelle (Versandanschrift) zurückzunehmen.

3.3 Vereinbarte Liefertermine und –fristen sind verbindlich. Maßgebend für deren Einhaltung ist das Eintreffen der Lieferung an der in der Bestellung genannten Empfangsstelle bzw. die erfolgreiche Abnahme, wenn eine solche vereinbart oder gesetzlich vorgeschrieben ist. Dies gilt ebenso für Leistungen.

3.4 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich - unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Verzögerung - in Kenntnis zu setzten, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Liefer- bzw. Leistungszeit nicht eingehalten werden kann oder gar unmöglich wird.

3.5 Der Auftragnehmer kann sich nicht auf Liefer- bzw. Leistungsschwierigkeiten wegen eines Streiks, einer Aussperrung, aufgrund der Auswirkungen der Covid-19 oder sonstiger Pandemien oder kriegerischer Auseinandersetzungen (z. B. Ukrainekrieg) berufen, unabhängig davon, ob sie bei ihm oder einem seiner Lieferanten eintreten. Auf das Ausbleiben notwendiger, von uns zu liefernder Informationen und/oder Unterlagen kann sich der Auftragnehmer nur berufen, wenn er die Informationen und/oder Unterlagen trotz angemessener Fristsetzung nicht erhalten hat. Die §§ 313 und 280 Abs. 1, S.2 BGB bleiben unberührt.

Unbeschadet weiterer Ansprüche sind wir in derartigen Fällen sowie in Fällen der Liefer- oder Leistungsverzögerung aufgrund höherer Gewalt umgehend zur Festsetzung einer angemessenen Nachfrist nach billigem Ermessen berechtigt. Der Auftragnehmer hat die neue Liefer- bzw. Leistungsfrist schriftlich zu bestätigen.

3.6 Gerät der Auftragnehmer in Verzug und/oder verletzt eine der o. g. Verpflichtungen, stehen uns die gesetzlichen Rechte und Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen und vom Vertrag zurückzutreten. Neben dem Anspruch auf Schadensersatz haben wir das Recht, Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 % des Gesamtwertes der Bestellung für jede angefangene Woche Fristüberschreitung zu verlangen, insgesamt aber nicht mehr als 5 %. Ist eine Vertragsstrafe vereinbart und angefallen, haben wir das Recht, diese bis zur Schlusszahlung geltend zu machen. Vorzeitige Lieferung, Teillieferung oder Leistung erkennen wir nur in Einzelfällen an oder wenn dies ausdrücklich vereinbart worden ist. Anderen-falls haben wir das Recht, die Lieferung auf Kosten des Auftragnehmers zurückzusenden. Auch dann, wenn wir diese annehmen, sind wir zu vorzeitigen Zahlungen nicht verpflichtet.

4. Erfüllungsort, Transport, Gefahrübergang, Mängelrüge

4.1 Der Erfüllungsort ist derjenige Ort gemäß Bestellung, an den die Ware zu liefern bzw. an dem die Leistung zu erbringen ist. Erfüllungsort für unsere Zahlungen ist unser Geschäftssitz.

4.2 Die Lieferung ist auf Rechnung und Gefahr des Auftragnehmers ordnungsgemäß transportverpackt frei Lieferort anzuliefern bzw. die Leistung zu erbringen. Die vorgeschriebene Transportart ist einzuhalten. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Ware bis zum Zeitpunkt ihrer Übergabe am Erfüllungs- bzw. Bestimmungsort ausreichend zu versichern. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Lieferung geht, auch wenn wir uns zur Übernahme der Frachtkosten bereit erklärt haben, erst mit der Entgegennahme durch uns oder unseren beauftragten Spediteur am vereinbarten Erfüllungsort auf uns über. Ist eine Abnahme vereinbart oder gesetzlich vorgesehen, erst ab Abnahme. Für Transportschäden als Folge ungenügender oder ungeeigneter Verpackung haftet der Auftragnehmer.

4.3 Wir werden bei Geltung der kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflichten die Lieferung bzw. Leistung untersuchen und hierbei festgestellte Mängel dem Auftragnehmer innerhalb einer Frist von acht Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang bzw. Leistungserbringung, versteckte Mängel innerhalb einer Frist von fünf Arbeitstagen, gerechnet ab Entdeckung, mitteilen. Wobei die Absendung der Anzeige innerhalb der Frist genügt. Insoweit verzichtet der Auftragnehmer auf die Einrede der verspäteten Mängelrüge.

4.4 Für Maße, Mengen, Gewichte und Stückzahlen einer Lieferung sind die bei unserer Eingangskontrolle ermittelten Werte verbindlich.

5. Preise, Rechnungsstellung, Zahlungsbedingungen

5.1 Die vereinbarten Preise sind bindend. Preiserhöhungsbegehren während der Vertragslaufzeit müssen einvernehmlich erfolgen und durch uns schriftlich bestätigt werden. Ohne unsere Zustimmung sind Preiserhöhungen unwirksam.

5.2 Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, werden Rechnungen durch uns entweder innerhalb 14 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto oder innerhalb 30 Tagen netto nach Rechnungserhalt beglichen.

5.3 Auf Auftragsbestätigungen, Versandanzeigen sowie auf sämtlichen anderen, eine Bestellung abwickelnden Unterlagen, ist unsere Bestellnummer anzugeben.

5.4 Rechnungen sind unter Angabe der Bestellnummer, Datum der Bestellung sowie sonstiger relevanter Angaben / Nachweise wie Lieferscheine, Stundennachweise etc. einzureichen. Für alle durch die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Auftragnehmer verantwortlich. Zahlungsfristen beginnen mit Rechnungseingang, jedoch nicht vor Vorlage prüfbarer Rechnungen, vor Eingang der Lieferungen bzw. Leistungen und nicht vor deren Abnahme und, sofern Dokumentationen oder ähnliche Unterlagen zum Liefer- und Leistungsumfang gehören, nicht vor deren vertragsgemäßen Übergabe, zu laufen.

5.5 Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Bei der Begründung des Zahlungsverzugs kann der Zugang einer Rechnung oder anderen Zahlungsaufstellungen nicht durch den Empfang einer Kaufsache ersetzt werden. Für den Zahlungsverzug gelten im Übrigen die gesetzlichen Vorschriften des BGB.

5.6 Gesetzlich vorgesehene Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns unter den dort genannten Voraussetzungen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Lieferungen bzw. Leistungen gegen den Auftragnehmer zustehen.

5.7 Der Auftragnehmer ist nur berechtigt, mit unbestrittenen oder rechtskräftig fest-gestellten Forderungen aufzurechnen. Die Abtretung von Forderungen gegen uns ist nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung wirksam oder es liegt ein Fall des § 354a, Abs. 1, S. 1 HGB vor.

6. Garantie, Mängelhaftung, Gewährleistung

6.1 Der Auftragnehmer ist zur Einhaltung der von ihm übernommenen Zusagen und Garantien verpflichtet und stellt sicher, dass die Lieferungen oder Leistungen mangelfrei sind. Sie müssen ebenso den relevanten öffentlich-rechtlichen Bestimmungen, Richtlinien und Vorschriften von Behörden und Berufsgenossenschaften sowie dem neuesten Stand der Technik entsprechen.

6.2 Bei Mängeln stehen uns die gesetzlichen Mängelrechte (s. a. § 437 BGB Rechte des Käufers bei Mängeln) zu. Insbesondere sind wir berechtigt, vom Auftragnehmer Mangelbeseitigung oder Neulieferung bzw. Neuerstellung (s. u. a. a. § 439 Nacherfüllung, BGB) zu verlangen. Die im Zusammenhang mit einer Nacherfüllung entstehenden Kosten hat der Auftragnehmer zu tragen. Das gesetzlich vorgesehene Recht auf Schadensersatz, Schadensersatz statt der Leistung, eine Kaufpreisminderung, die Geltendmachung von Garantieansprüchen sowie der Rücktritt vom Vertrag, bleiben uns vorenthalten.

6.3 In Fällen der Gefahr unverhältnismäßig hoher Schäden oder sonstiger besonderer Eilbedürftigkeit sind wir berechtigt, Mangelbeseitigung auf Kosten des Auftragnehmers vorzunehmen, wenn wir den Auftragnehmer ergebnislos versucht haben zu erreichen. Dies entbindet uns nicht, ihn unverzüglich von solchen Maß-nahmen zu unterrichten.

6.4 Die Verjährungsfrist für Sach- und Werkmängelansprüche beträgt 36 Monate, sofern nicht gesetzlich eine längere Frist vorgesehen ist. Dies gilt insbesondere für Mängelansprüche aus § 437 Nr. 1 und Nr. 3, § 438 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Kauf von Bauwerken und Sachen, die für ein Bauwerk verwendet werden. Die Frist beginnt mit Lieferung bzw. Leistung oder Abnahme, wenn eine solche vereinbart oder gesetzlich vorgesehen ist, zu laufen. Sie wird bei Verhandlungen über einen Mangel gehemmt bzw. beginnt neu zu laufen, wenn es sich um einen anerkannten Mangel handelt.

6.5 Die aufgrund der Gewährleistung beanstandeten Liefer- und Leistungsgegenstände bleiben bis zum Ersatz zu unserer alleinigen Verfügung und gehen erst nach vollständigem Ersatz wieder in das Eigentum des Auftragnehmers über.

6.6 Die Gewährleistung des Auftragnehmers erstreckt sich auch auf die von Unterlieferanten hergestellten oder gelieferten Objekte sowie Leistungen.

6.7 Im Rahmen der gesetzlichen Mängelansprüche gegenüber dem Auftragnehmer behält sich B & D vor, bei Geltendmachung von Ansprüchen der nachgelagerten Lieferkette, im Wesentlichen auf Grundlage der §§ 439, 445a u. 478 BGB, Rückgriff auch auf dessen Vorlieferanten (Auftragnehmer) vorzunehmen.

7. Qualität, Qualitätssicherung, öffentlich-rechtliche Vorschriften, Produkthaftung, Freistellung von Ansprüchen Dritter, Versicherung, Haftungsausschluss

7.1 Der Auftragnehmer unterhält ein gültiges Qualitätsmanagementsystem (z. B. DIN EN ISO 9000ff, VDA 6.x o. ä.). Es ist uns vorbehalten, uns von der Wirksamkeit des Qualitätsmanagementsystems vor Ort zu überzeugen, auch ggfs. in Form eines Audits. Der Auftragnehmer hat für seine Lieferungen und Leistungen die anerkannten Regeln der Technik, die Sicherheitsvorschriften (z. B. DGUV Vorschrift 1 § 5), das Produktsicherheitsgesetz, nationale und internationale (EU) Richtlinien/Verordnungen wie die Maschinenrichtlinie, REACH sowie alle weiteren mit der Auftragserfüllung im Zusammenhang stehenden Vorgaben sowie den technischen Vereinbarungen mit uns, einzuhalten. Prüfungsunterlagen sind zehn Jahre aufzubewahren und uns bei Bedarf vorzulegen.

7.2 Werden wir wegen eines fehlerhaften Produktes aus Produkthaftungsregelungen in Anspruch genommen, sind wir berechtigt, ersetzte Schäden dem Auftragnehmer weiterzubelasten. Der Auftragnehmer hat uns von Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen, wenn der Fehler in seinem Verantwortungsbereich begründet ist. Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat uns der Auftrag-nehmer auch Aufwendungen gem. § 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter, einschließlich von uns durchgeführter Rückrufaktionen, ergeben.

7.3 Maßnahmen, die wir zur Verhinderung von Produkthaftungsschäden in solchen Fällen in angemessenem und gebotenem Umfang durchführen, hat der Auftrag-nehmer zu erstatten. Wir werden ihn über Inhalt und Umfang solcher Maßnahmen, insbesondere wenn eine Rückrufaktion durchzuführen ist, informieren. Andere uns zustehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

7.4 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sich gegen alle ihn betreffenden Risiken aus Produkthaftung in ausreichendem Umfang zu versichern.

7.5 Vorlieferanten hat der Auftragnehmer im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten zu den Ziff. 7.1 und 7.4 im gleichen Umfang zu verpflichten.

7.6 Wir schließen unsere Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus, sofern keine Vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie Garantien betroffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Die Haftung bleibt ausdrücklich beschränkt auf vorhersehbare Schäden im Sinne von Art. 74 CISG.

8. Gewerbliche Schutzrechte

8.1 Der Auftragnehmer schuldet Lieferungen und Leistungen frei von Schutzrechten (Patente, Gebrauchs- und Geschmacksmuster, Marken etc.) Dritter, insbesondere zu den vertraglich vereinbarten Nutzungszwecken.

8.2 Der Auftragnehmer stellt uns und unsere Abnehmer von Ansprüchen Dritter wegen hieraus resultierender Schutzrechtsverletzungen frei und ersetzt uns alle Aufwendungen, die uns aufgrund einer Inanspruchnahme durch Dritte entstehen, wenn diese auf einer schuldhaften Pflichtverletzung von ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen beruhen. Wir werden ohne Absprache mit ihm jedoch keine Zusagen machen, Vergleiche schließen oder sonstige Vereinbarungen mit den Anspruchstellern treffen.

8.3 Die Verjährungsfrist für aus einer Schutzrechtsverletzung uns gegen den Auftragnehmer zustehenden Anspruch beträgt 48 Monate ab Lieferung / Leistung bzw. Abnahme, wenn eine solche gesetzlich vorgesehen oder vereinbart ist. Die Vertragsparteien verpflichten sich, sich unverzüglich von bekannt werdenden Verletzungsrisiken zu unterrichten.

9. Eigentumsvorbehalt, Beistellungen, Geheimhaltung, Datenschutz, Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)

9.1 Wir widersprechen Eigentumsvorbehaltsregelungen und –erklärungen des Auftragnehmers, die über den einfachen Eigentumsvorbehalt hinausgehen.

9.2 Beistellungen, welche wir dem Auftragnehmer überlassen, bleiben ebenso in unserem Eigentum, wie dem Auftragnehmer im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss oder der Vertragsabwicklung überlassene Werkzeuge, Muster, Modelle, Formen, Vorrichtungen, Maschinen, Zeichnungen oder sonstige Unterlagen an denen wir auch die Urheberrechte halten. Alle dem Auftragnehmer beigestellte Sachen (Beistellungen, Werkzeuge etc.) darf er ausschließlich für die Fertigung der für uns herzustellenden Lieferungen einsetzen. Der Auftragnehmer ist weiter verpflichtet, die beigestellten Sachen zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden sowie Zerstörung zu versichern. Gleichzeitig tritt der Auftragnehmer uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab, wir nehmen die Abtretung hiermit an. Alle Beistellungen sind fach- und sachgerecht auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers gesondert zu verwahren und zu kennzeichnen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs-, Inspektions-, Instandhaltungs- und Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.

9.3 Die Verarbeitung oder Umbildung unserer Beistellungen durch den Auftragnehmer erfolgt ausschließlich für uns. Sofern hierbei die Beistellungen mit anderer Ware verarbeitet werden, erwerben wir das Miteigentum an einer neu entstehenden Sache im Verhältnis des Werts unserer Beistellungen (Einkaufspreis zzgl. MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Wenn Beistellungen mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen untrennbar vermischt werden, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis der Beistellungen zu den anderen Sachen zum Zeitpunkt der Vermischung. Führt die Vermischung dazu, dass Sachen des Auftragnehmers gegenüber unserer Beistellung als Hauptsache anzusehen sind, so überträgt der Auftragnehmer uns anteilmäßig das Miteigentum an der neuen Sache und verwahrt das Allein- oder Miteigentum für uns.

9.4 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle ihm überlassenen Abbildungen, Zeichnungen Berechnungen, Unterlagen, Daten und sonstige Informationen geheim zu halten, sofern diese nicht allgemein bekannt sind oder öffentlich zugänglich gemacht werden. Er darf sie Dritten nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung bekanntmachen oder weitergeben.

9.5 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die geltenden Datenschutzbestimmungen, insbesondere das Bundesdatenschutzgesetz und die EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO), einzuhalten und sämtliche personenbezogenen Daten, die ihm aus und im Zusammenhang mit der Abwicklung unserer Bestellung bekannt werden, vertraulich zu behandeln. Ebenso verpflichtet er seine Mitarbeiter, Vorlieferanten und Subunternehmer sowie sonstige Dritte in diesem Sinne.

9.6 B & D ist berechtigt, die im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung und Geschäftsabwicklung erhaltenen Daten über und von Seiten des Auftragnehmers, auch wenn diese von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes und der EU-DSGVO zu erfassen, zu verarbeiten, zu speichern und weiterzuleiten sowie dies ebenso durch von B & D beauftragte Dritte vornehmen zu lassen. Der Auftragnehmer kann dem jederzeit im Rahmen der EU-DSGVO widersprechen.

9.7 Der Auftragnehmer sichert zu, das am 01. Januar 2023 in Kraft getretene „Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten“ (Lieferkettensorgfaltspflichtgesetz / LkSG“), soweit es auf ihn zutrifft, einzuhalten und ebenso seine Vorlieferanten im Rahmen seiner gesamten Lieferkette entsprechend zur Einhaltung zu verpflichten.

10. Erfüllungsort, Rechtswahl, Gerichtsstand, Vertragssprache

10.1 Erfüllungsort für die Pflichten des Auftragnehmers ist die in der Bestellung genannte Versandanschrift.

10.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Privatrechts sowie Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG, UN-Kaufrecht) in der aktuellen Fassung.

10.3 Gerichtsstand ist das für unseren Geschäftssitz in Hannover zuständige Gericht. Wir sind jedoch nach unserer Wahl auch berechtigt, den Auftragnehmer bei Rechtsstreitigkeiten an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

10.4 Hat der Auftragnehmer seinen Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so sind wir nach unserer Wahl außerdem berechtigt, alle Ansprüche, Streitigkeiten oder Meinungsverschiedenheiten aus Geschäftsbeziehungen mit Auftragnehmern unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs nach der Schiedsgerichtsordnung der Züricher Handelskammer durch einen oder drei gemäß dieser Ordnung ernannte(n) Schiedsrichter entscheiden zu lassen. Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in Zürich/Schweiz. Das Schiedsverfahren wird in deutscher oder englischer Sprache abgehalten. Der Schiedsspruch ist für die beteiligten Parteien endgültig und bindend.

10.5 Vertragssprache ist grundsätzlich deutsch, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden.

11. Allgemeine Bestimmungen und Informationspflichten, Salvatorische Klausel

11.1 Der Auftragnehmer hat uns über die Verlagerung von Fertigungsstandorten, Veränderungen von Herstellungsprozessen, Änderungen von Materialien oder Zulieferteilen für Produkte oder von Dienstleistungen, von Veränderungen von Verfahren oder Einrichtungen zur Prüfung der Produkte oder von sonstigen Qualitätssicherungsmaßnahmen die uns betreffen, frühzeitig durch schriftliche Mitteilung zu informieren. Wir sind berechtigt, im erforderlichen Umfang nachzuprüfen, ob sich die Veränderungen nachteilig auf die von uns bezogenen Produkte oder Leistungen auswirken könnten. Auf Verlangen hat der Auftragnehmer hierzu die notwendigen Dokumente zur Verfügung zu stellen und Audits im erforderlichen Umfang zu ermöglich.

11.2 Stellt der Auftragnehmer seine Lieferungen / Leistungen ein oder wird das Insolvenzverfahren über sein Vermögen oder ein außergerichtliches Vergleichs-verfahren beantragt, so sind wir berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten.

11.3 Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen sowie sonstiger vertraglicher Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Auch die Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses bedarf der Schriftform.

11.4 Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen Vereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt und er bleibt wirksam. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen und rechtlichen Erfolg möglichst gleichkommende wirksame Regelung, gem. § 305 ff BGB, zu ersetzten.

BAUMERT & DABERGOTZ GmbH,

Willmerstraße 5, 30519 Hannover

Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (AVB) AVB Version 1.0, Stand: 01.03.2023

der Baumert & Dabergotz GmbH (nachfolgend auch als: „B & D“ bzw.

„Auftragnehmer“ bezeichnet)

1. Allgemeine Bestimmungen, Geltungsbereich, Form

1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (AVB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden (Käufer, Besteller). Die AVB gelten nur gegenüber Kunden, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sonderunternehmen im Sinne der §§ 14 u. 310 BGB.

1.2 Für alle unsere Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich unsere AVB. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden oder sonstige von unseren AVB abweichende Bedingungen gelten nicht, es sei denn, wir haben diese ausdrücklich schriftlich anerkannt. Unsere AVB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von den AVB der B & D abweichen-der Bedingungen des Kunden die Lieferung bzw. Leistung vorbehaltlos ausführen.

1.3 Mit Entgegennahme der Auftragsbestätigung, erstmaliger Lieferung und/oder Leistung zu unseren AVB oder wenn der Kunde in sonstiger Form die Möglichkeit der Kenntnisnahme davon hatte, erkennt der Kunde ihre ausschließliche Geltung auch für alle zukünftigen Geschäfte mit uns an, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie verweisen müssen.

1.4 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsabschluss vom Kunden gegenüber B & D abgegeben werden (z. B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Minderung oder Erklärung von Rücktritt) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- bzw. Schriftform. Gesetzliche Formvorschriften und/oder weitere Nachweise bleiben davon unberührt.

1.5 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich, im Rahmen des Zulässigen, ausgeschlossen werden.

2. Angebot, Angebotsunterlagen und Vertragsabschluss

2.1 Alle unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Sofern eine Bestellung als Angebot (verbindliches Vertragsangebot) zum Abschluss eines Kaufvertrages gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen, nach Zugang bei uns, annehmen. Die Aufträge werden erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung von B & D verbindlich. Gleichzusetzen damit (Vertragsannahme), ist die Auslieferung der Ware an den Kunden. Mündlich, fernmündlich oder per Datenleitung bzw. durch Mailbox vorgenommene Bestellungen bedürfen einer schriftlichen Bestätigung durch uns. Dies gilt auch für Änderungen oder Ergänzungen aller Vertragsunterlagen.

2.2 Abbildungen, Zeichnungen, Eigenschaften, Fassungsvermögen, Traglasten, Gewichts-, Leistungs- und Maßangaben usw. sind nur annähernd maßgebend, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigt wird. Technische Änderungen bei Komplettmaschinen und Anlagen behalten wir uns ausdrücklich vor. Diese bedürfen nicht der Zustimmung des Auftraggebers. Wir werden jedoch den Kunden, soweit erforderlich, darüber recht-zeitig informieren.

2.3 Anwendungstechnische Beratungen führen wir nach bestem Wissen und Gewissen, aufgrund unserer Kenntnisse und Erfahrungen, durch. Alle Angaben und Auskünfte sind jedoch unverbindlich und befreien den Kunden nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen. Für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften bei der Verwendung unserer Produkte ist der Kunde mitverantwortlich.

2.4 Der Kunde ist verpflichtet, unser Angebot zu überprüfen und bei Unklarheiten, Verstößen gegen die Regeln der Technik, DIN-Normen und allen sonstigen Auffälligkeiten rechtzeitig Bedenken anzumelden.

2.5 Wir behalten uns die Eigentums-, Urheber- und sonstige Schutzrechte an allen abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Kunden zur Verfügung gestellten Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Kalkulationen, Modellen, Werkzeugen, Hilfsmitteln, Schriftstücken und sonstigen Unterlagen wie z. B. Daten und Informationen (nachfolgend „Gegenstände“ genannt) vor, auch wenn diese im Auftrag von B & D durch Dritte erstellt werden. Der Kunde darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von B & D weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat diese Gegenstände zuzüglich evtl. gefertigter Ablichtungen auf Verlangen vollständig an B & D zurückzugeben, wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Diese Verpflichtung gilt für B & D entsprechend bei vom Kunden überlassene Zeichnungen und Muster, soweit ein Vertrag nicht zustande gekommen ist.

2.6 Auftragsannahme und Auftragsbestätigung gelten unter dem Vorbehalt der Deckungszusage unserer Warenkreditversicherung. Sollte die Warenkreditversicherung während der Auftragsphase die Deckung reduzieren oder kündigen, haben wir das Recht vom Auftrag zurückzutreten.

2.7 Jegliche Schadensersatzansprüche wegen der Ablehnung eines Auftrages sind uns gegenüber ausgeschlossen.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

3.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere Preise in Euro ab Werk Hannover und ausschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer, Fracht, Verpackung, Zoll und sonstiger öffentlicher Abgaben. Die gesetzliche Umsatz-steuer wird am Tag der Rechnungsstellung gemäß UStG gesondert ausgewiesen. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet.

3.2 B & D behält sich das Recht vor, die Preise angemessen zu ändern, wenn nach Vertragsabschluss wesentliche Kostenveränderungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen und bei Rohstoff- und Energiekosten eintreten. Dabei ist eine angemessene Frist ab Vertragsabschluss zu berücksichtigen.

3.3 Unsere Rechnungen sind innerhalb von 8 Tagen abzüglich 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug fällig. Bei Lohnaufträgen, bei denen der Auftraggeber das Material beistellt, bei reinen Dienstleistungsaufträgen (Reparaturen) oder sonstigen Nebenkosten (Frachtkosten etc.), ist innerhalb von 10 Tagen ohne Abzug zu zahlen. Bar-Rechnungen sind sofort rein netto, ohne jeden Abzug, fällig.

3.4 Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf eines unserer genannten Konten zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher gesonderter Vereinbarung zulässig.

3.5 Die Frist zur Zahlung beginnt mit Erbringung der vereinbarten Leistung bzw. Lieferung. Für die Einhaltung des Zahlungszieles ist die Gutschrift auf dem Konto von B & D maßgeblich.

3.6 Bei Überschreitung der vereinbarten Zahlungsfrist kommt der Kunde vom Fälligkeitstage an in Verzug, ohne dass es einer gesonderten Inverzugsetzung bedarf. Die gesetzlichen Regeln betreffend der Folgen des Zahlungsverzuges gelten. Derzeit liegt der Verzugszinssatz 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. B & D behält sich den Nachweis eines höheren Schadens vor. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis des niedrigeren Schadens vorbehalten. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

3.7 Die Ablehnung von Schecks und Wechseln bleibt uns vorbehalten. Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber entgegengenommen. Dies setzt eine ausdrückliche Vereinbarung unter dem Vorbehalt unserer Annahme im Einzelfall voraus. Sämtliche damit verbundene Kosten gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort zur Zahlung fällig. Erst nach Einlösung und Gutschrift gelten sie als Zahlung.

3.8 Der Kunde ist nur berechtigt mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder von uns schriftlich anerkannten Forderungen aufzurechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur dann geltend machen, soweit dieses auf Gegenansprüchen auf ein und demselben Vertragsverhältnis beruht. Die Abtretung von Forderungen gegen uns ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung wirksam.

3.9 Bei nachhaltigem Zahlungsverzug oder Umständen, welche ernste Zweifel an der Leistungsfähigkeit des Kunden begründen, werden sämtliche Forderungen, auch soweit diese gestundet worden sind, sofort fällig. Ergibt sich hieraus oder durch sonstige Umstände (Nichteinlösung von Schecks, Zahlungseinstellung, Insolvenzantrag etc.) für uns, dass die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage gestellt ist, so sind wir darüber hinaus berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen aus dem Vertragsverhältnis nur gegen Vorkasse oder Sicherheitsleistung auszuführen. Kommt der Kunde trotz Aufforderung einer Leistung Zug um Zug nicht nach, ist er zur Sicherheitsleistung nicht bereit oder zahlt nach einer angemessenen Zahlungsfrist nicht, sind wir berechtigt, die weitere Vertragserfüllung abzulehnen, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten (§§ 321, 323 BGB). Weitergehende Ansprüche bleiben hiervon unberührt.

4. Lieferzeit, Liefer- und Abnahmeverpflichtungen, Liefer- und Annahmeverzug

4.1 Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt uns vorbehalten. Lieferfristen und Liefertermine gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, nur annähernd. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Liefer-fristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

4.2 Lieferfristen beginnen nach Klärung aller technischen Fragen sowie nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, notwendiger Freigaben und Genehmigungen sowie Anzahlungen und rechtzeitiger Materialbeistellungen, sofern diese vereinbart wurden, zu laufen. Mit Meldung der Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist als eingehalten, wenn die Versendung ohne Verschulden von B & D verzögert oder unmöglich wird.

4.3 Bei Änderungen des Vertrages nach Vertragsabschluss, die die Lieferzeit beeinflussen, verlängert sich diese angemessen. Das Gleiche gilt für Lieferungen in Gebiete außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, wenn sich die Beschaffung bzw. Beibringung erforderlicher in- oder ausländischer behördlicher oder nicht behördlicher Bescheinigungen verzögert. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten ist vorbehalten.

4.4 Lieferungen erfolgen ab Werk. Angemessene Teillieferungen sowie zumutbare Abweichungen von den Bestellmengen bis zu +/- 10 % sind handelsüblich und werden von B & D eingehalten. Eine Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft.

4.5 Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Losgrößen und Abnahmeterminen kann B & D spätestens 3 Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Kunde diesem Verlangen nicht innerhalb 3 Wochen nach, ist B & D berechtigt eine 2-wöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten oder die Lieferung abzulehnen und Schadensersatz zu fordern.

4.6 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten), ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben uns vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

4.7 Erfüllt der Kunde seine Abnahmepflichten nicht, so ist B & D, unbeschadet sonstiger Rechte, nicht an die Vorschriften über den Selbsthilfeverkauf gebunden, sondern kann vielmehr den Liefergegenstand, nach vorheriger Benachrichtigung des Auftraggebers, freihändig verkaufen.

4.8 B & D haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Probleme in der Material-, Rohstoff- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die B & D nicht zu vertreten hat. B & D wird den Kunden hiervon unverzüglich unterrichten. B & D übernimmt kein Beschaffungsrisiko. Sofern solche Ereignisse B & D die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist B & D zum Rücktritt vom nicht erfüllten Teil des Vertrages berechtigt. Bei Beeinträchtigungen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Auslauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zumutbar ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber B & D vom nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten.

4.9 B & D haftet ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von B & D zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahr-lässigen Vertragsverletzung beruht, wobei die Schadensersatzhaftung von B & D auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist.

4.10 Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge eigenen Verschuldens von B & D nicht eingehalten, so ist, falls B & D nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat, unter Ausschluss weiterer Ansprüche, der Kunde nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, eine pauschalierte Verzugsentschädigung zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten. Die Schadens-pauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,25 % des Nettopreises (Liefer- oder Leistungswertes), insgesamt jedoch höchstens 5 % desjenigen Teils der Lieferung, der nicht vertragsgemäß erfolgt ist. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten. B & D bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Kunden gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. Ein Rücktritt durch den Kunden ist ausgeschlossen, wenn sich dieser selbst in Annahmeverzug befindet (s. a. §§ 293 ff BGB).

5. Beistellung von Material

5.1 Werden Materialien vom Kunden beigestellt, so sind diese auf seine Kosten und Gefahr mit einem angemessenen Mengenzuschlag, mind. jedoch 5 %, rechtzeitig und entsprechend vereinbarter Spezifikationen anzuliefern. Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Außer in Fällen höherer Gewalt trägt der Kunde die entstehenden Mehrkosten auch für die dadurch verursachten Fertigungsunterbrechungen.

5.2 Sofern der Kunde uns Entwürfe, Fertigungsvorgaben, Modelle, Materialien etc. für die Durchführung des Auftrages überlässt, sichert er zu, diese gewissenhaft, insbesondere auf deren Eignung, Güte und Verarbeitung, geprüft zu haben. Für den Fall, dass der Kunde Material von dritter Seite bezogen hat, sichert er uns ebenso zu, seinen Untersuchungspflichten ordnungsgemäß nachgekommen zu sein. Ist das von uns gefertigte Produkt wegen eines Mangels des beigestellten Materials oder sonstiger Beistellungen fehlerhaft und/oder schlägt die Verarbeitung durch einen Mangel fehl, der ursächlich auf einen Fehler der Beistellung zurückzuführen ist, sind wir berechtigt, die vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung einer eventuellen Aufwendungsersparnis zu verlangen.

6. Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme, Export, Steuer

6.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.

6.2 Die Versandart, der Versandweg und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen von B & D, sofern nichts anderes vereinbart ist. Die Kosten dafür, auch für etwaige Rücksendungen, trägt der Kunde.

6.3 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe an den Kunden über. Wird die Ware auf Wunsch des Kunden an diesen versandt (Versendungskauf), geht die Gefahr spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorganges maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder B & D noch andere Leistungen (z. B. Versand, Zustellung) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt und die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr von dem Zeitpunkt an auf den Kunden über, an dem B & D versandbereit ist und die Versandbereitschaft dem Kunden angezeigt hat. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit dem Verlassen der Versand-stelle (Lager) von B & D auf den Kunden über.

6.4 Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Kunde. Bei Lagerung durch den Auftragnehmer betragen die Lagerkosten 0,25 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.

6.5 Auf schriftliches Verlangen des Kunden hin werden wir die Lieferung oder Einlagerung durch eine Versicherung (gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken) versichern. Die Kosten dafür trägt der Kunde.

6.6 Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache bzw. Leistung als abgenommen, wenn

- die Lieferung bzw. Leistung abgeschlossen ist,

- B & D dies dem Kunden unter Hinweis auf die Abnahmefiktion mitgeteilt und

ihn zur Abnahme aufgefordert hat,

- seit der Lieferung bzw. Leistung 14 Kalendertage vergangen sind oder der

Kunde mit der Nutzung der Kaufsache bzw. erbrachten Leistung begonnen

hat (z. B. die gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall

seit Lieferung 7 Kalendertage vergangen sind, und

- der Kunde die Abnahme innerhalb dieses Zeitraumes aus einem anderen

Grund als wegen eines B & D angezeigten Mangels, der die Nutzung der

Kaufsache bzw. erbrachten Leistung unmöglich macht oder wesentlich

beeinträchtigt, unterlassen hat.

6.7 Sofern der Kunde die Rücknahme von Transport- und/oder Umverpackungen wünscht, erfolgt die Rücknahme an dem vertraglichen Erfüllungsort (s. Ziff. 12). Die Kosten für den Rücktransport und/oder für die selbst gewählte Entsorgung trägt der Kunde. Mehrwegverpackungen wie Euro-Paletten, Gitterboxen, Wellenhölzer etc. werden dem Kunden nur leihweise überlassen. Der Kunde ist insoweit zum Tausch bzw. zur Rückgabe in einem ordnungsgemäßen Zustand und innerhalb eines angemessenen Zeitraumes, auf seine Kosten, verpflichtet.

6.8 Der Käufer ist verpflichtet, seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben sowie bei Lieferungen bzw. Leistungen innerhalb der EU die zur Erlangung der Steuerbefreiung notwendigen sonstigen Angaben zu machen und die erforderlichen Belege und Nachweise nach §§ 6 a UStG, 17 a UStDV beizubringen, damit B & D die „Zusammenfassende Meldung“ gemäß § 18 a UStG richtig, vollständig und fristgerecht abgeben kann. Die Gelangensbestätigung ist handschriftlich zu unterschreiben oder uns elektronisch zu übermitteln. Kommt der Käufer dieser Verpflichtung schuldhaft nicht nach und wird deshalb die Steuerbefreiung versagt, so hat der Käufer B & D von allen hierdurch entstehenden Aufwendungen und Schäden freizustellen. Alle Steuern, Gebühren, Abgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit der Lieferung bzw. Leistung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat der Käufer zu tragen und B & D ggfs. zu erstatten.

6.9 Der Käufer erkennt an, dass die Lieferung von Gütern (Waren, Software, Technologien etc.) Exportkontrollrechtlichen Beschränkungen und Verboten unterliegen können und ggfs. ohne Ausfuhr-, bzw. Wiederausfuhrgenehmigung der zuständigen Behörden weder ausgeführt oder verbracht, verkauft, vermietet oder in anderer Weise übertragen oder für einen anderen als den vereinbarten Zweck verwendet werden dürfen. Der Käufer verpflichtet sich, sämtliche dazu bestehenden Bestimmungen und Vorschriften, insbesondere die deutschen, europäischen und, soweit maßgebend US-Regelungen, einzuhalten. Er wird bei Weitergabe bzw. Veräußerung der Güter seine Kunden ebenso dazu verpflichten. Unsere Vertragserfüllung und entsprechende Lieferverpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt, dass die ggfs. erforderlichen Ausfuhr- bzw. Verbringungsgenehmigungen oder anderweitige außenwirtschaftsrechtliche Genehmigungen oder Freigaben von den zuständigen Behörden erteilt werden und keine sonstigen rechtlichen Hindernisse aufgrund von zu beachtenden exportkontrollrechtlichen Vorschriften dem entgegen-stehen. Für Schäden, die durch die schuldhafte Nichtbeachtung der Vorgaben gem. Pkt. 6.9 durch den Käufer entstehen, haftet alleinig der Käufer in vollem Umfang.

7. Gewährleistung, Mängel- und Produkthaftung für Sachmängel sowie Herstellerregress (Rückgriff)

7.1 Gewährleistungsrechte des Kunden (Mängelansprüche) setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377, 381 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß und unverzüglich nachgekommen ist. Die Frist beginnt mit dem Eingang der Ware beim Käufer. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist der Kunde verpflichtet, diesen B & D unmittelbar nach Kenntnisnahme schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Käufer die Prüfung und/oder die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt.

Wir haften grundsätzlich nicht für Mängel, die der Käufer bei Vertrags-abschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB).

7.2 Soweit ein Mangel der gelieferten Sache vorliegt, ist B & D nach eigener Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung (Nachbesserung) oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache innerhalb einer angemessenen Frist berechtigt. Unser Recht, die Nacherfüllung oder die Ersatzlieferung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Im Falle der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung verpflichtet sich B & D, die Kosten der Ersatzlieferung einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus zu tragen. Macht der Kunde in diesem Zusammenhang Kosten gegen B & D geltend, die ihm aus dem Einsatz eigener Mitarbeiter oder eigener Gegenstände entstanden sind, so sind diese auf Selbstkostenbasis nachvollziehbar zu berechnen und uns auf Verlangen nachzuweisen. Ausgeschlossen ist die Kostenübernahme im Zusammenhang mit dem Ein- und Ausbau der mangelhaften Sache ebenso wie für die Aufwendungen des Käufers für die Selbstbeseitigung eines Mangels, ohne dass sie im Rahmen unserer AVB geltend gemacht wird oder hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung bzw. die Ersatzlieferung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.

7.3 Der Kunde hat B & D die beanstandeten Sachen zu Prüfzwecken zu übergeben. Mitgelieferte Pack- und Kontrollzettel sowie Lieferschein- und Rechnungskopien sind beizufügen. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde B & D die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurück-zugeben. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Eine Rücksendung an B & D hat in jedem Fall auf dem kostengünstigsten Weg zu erfolgen. Vor etwaiger Rücksendung der Sachen ist unsere Zustimmung einzuholen.

7.4 Erforderliche Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- oder Materialkosten zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung trägt B & D, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, kann B & D die hieraus entstandenen Kosten vom Kunden vollumfänglich ersetzt verlangen.

7.5 Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferten Sachen nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden (Erfüllungsort) verbracht worden sind, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Dies gilt entsprechend für Aufwendungsersatzansprüche des Kunden gemäß § 445a BGB (Rückgriff des Verkäufers), vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf.

7.6 Bei Mängeln von Bau- und Zulieferteilen Dritter, die B & D aus lizenzrechtlichen, urheberrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird B & D nach eigener Wahl Mängelansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen B & D bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen nach Maßgabe dieser Verkaufsbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller oder Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Mängelansprüche des Kunden gegen B & D gehemmt.

7.7 Im Falle des Fehlschlagens, d. h., der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, unangemessenen Verzögerung oder Verweigerung, kann der Kunde nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern. Soweit in unserer AVB nicht anderweitig geregelt, gelten die Ausführungen des § 323 BGB als Voraussetzung für die Ausübung des Rücktrittsrechts.

7.8 Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehenden Regelungen ohne Einschränkungen unberührt. Sie bestehen gemäß §§ 478, 479 BGB nur, sofern die Inanspruchnahme durch den Verbraucher berechtigt war und nur im gesetzlichen Umfang, nicht dagegen für nicht mit B & D abgestimmte Kulanzregelungen und setzen die Beachtung eigener Pflichten des Rückgriffsberechtigten, insbesondere die Beachtung der Rügeobliegenheiten voraus. Rückgriffsansprüche des Kunden gegenüber B & D gemäß § 445a BGB (Rückgriff des Verkäufers) bestehen auch nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

7.9 Die Mängelhaftung entfällt, wenn der Kunde ohne die schriftliche Zustimmung von B & D den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch Änderung ent-stehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

7.10 Die Mängelhaftung für Schäden entfällt beispielsweise bei

- fehlerhafter Montage oder Inbetriebnahme durch den Kunden oder

Dritte, soweit nicht eine eventuelle Montageanleitung fehlerhaft ist,

- mangelhafte Bauarbeiten und/oder ungeeigneter Baugrund,

- ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung,

- fehlerhaft oder nachlässige Behandlung sowie übermäßige Beanspruchung,

- Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel oder Austauschwerkstoffe,

- natürliche Abnutzung und Verschleiß,

- chemischer, elektrotechnischer oder elektrischer Einflüsse, sofern sie nicht

auf ein Verschulden von B & D zurückzuführen sind,

- Nichtbeachtung einschlägiger Normen oder

- im Einzelfall mit dem Kunden vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegen-

stände, die unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung erfolgt.

Die Sachmängelhaftung scheidet ebenso bei einer unerheblichen Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit der Ware aus. Ist die Ware bereits weiterveräußert, verarbeitet oder umgestaltet, steht dem Käufer nur das Minderungsrecht zu.

7.11 Eine Gewährleistung für einen bestimmten Einsatzzweck oder eine bestimmte Eignung der Ware gibt der Auftragnehmer nicht, es sei denn, dieses wird ausdrücklich schriftlich vereinbart; im Übrigen liegt das Einsatz- und Verwendungsrisiko ausschließlich beim Käufer.

7.12 B & D haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter von B & D oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit B & D keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadenshaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

7.13 B & D haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern B & D schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt; auch in diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht liegt vor, wenn sich die Pflichtverletzung auf eine wesentliche Pflicht bezieht, auf deren Erfüllung der Kunde vertraut hat und auch vertrauen durfte.

7.14 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Das Gleiche gilt für Ansprüche wegen eines von B & D arglistig verschwiegenen Mangels oder, im Falle einer übernommenen Beschaffenheitsgarantie, für gelieferte Sachen.

7.15 Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist eine Haftung – außer bei gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Fällen – generell ausgeschlossen.

7.16 Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung bzw. der Anzeige der Versandbereitschaft der von uns gefertigten Sachen bei unserem Kunden.

8. Allgemeine Haftungsbeschränkung / Gesamthaftung

8.1 Eine weitergehende Haftung auf jedweden Schadensersatz als in Ziff. 7 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

8.2 Die Begrenzung nach Ziff. 8.1 gilt auch, soweit der Auftraggeber anstelle eines Anspruches auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

8.3 Soweit die Schadensersatzhaftung gegenüber B & D ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von B & D.

8.4 Datenschutzrechtliche Anspruchsgrundlagen werden von dieser Haftungsregelung nicht erfasst.

9. Verjährung

9.1 Alle Ansprüche des Auftraggebers aus Sach- und Rechtsmängeln oder sonstigen Rechtsgründen verjähren nach 12 Monaten, gerechnet ab Gefahrenübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

9.2 Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel des Liefergegenstandes beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Kunden, gemäß Ziff. 8, ausschließlich die gesetzlichen Vorschriften.

9.3 Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt.

10. Eigentumsvorbehalt

10.1 Bis zur unwiderruflichen, vollständigen Gutschrift aller Zahlungen unserer gesamten Forderungen auf einem unserer Bankkonten behalten wir uns das Eigentum an der gesamten bisher gelieferten und auch künftig zu liefernden Ware vor. Soweit B & D mit dem Kunden Bezahlung der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheck-Wechsel-Verfahrens vereinbart hat, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von B & D akzeptierten Wechsels durch den Kunden und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei B & D. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist B & D berechtigt, die gelieferte Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen.

10.2 Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Gefahr und Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend (bei hochwertigen Gütern zum Neuwert) zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

10.3 Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Kunden wird unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB stets für B & D vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen B & D nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt B & D das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes (Fakturaendbetrag) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Sache.

10.4 Wird der Liefergegenstand mit anderen, B & D nicht gehörenden Sachen durch den Kunden untrennbar vermischt, so erwirbt B & D (nach §§ 947, 948 BGB) das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes (Fakturaendbetrag) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde B & D anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum für B & D mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes.

10.5 Der Kunde tritt B & D auch die Forderungen zur Sicherung der Forderungen gegen den Kunden ab, die durch die Verbindung der gelieferten Sache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen, wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.

10.6 Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Voraussetzung ist, dass er mit seinen Kunden ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt gemäß Ziff. 10 ff vereinbart. B & D behält sich das Recht vor, die Berechtigung zu widerrufen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung und Sicherungsübereignung, ist der Kunde nicht berechtigt.

10.7 Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Kunde hiermit schon jetzt bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche von B & D die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und sonstiger berechtigter Ansprüche gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten an B & D bis zur völligen Tilgung aller deren Forderungen ab. Dies gilt insbesondere auch für Rechte des Auftraggebers gegen seine Kunden, die Einräumung einer Sicherungshypothek auf einem Baugrundstück verlangen zu dürfen. Die B & D vom Auftraggeber im Voraus abgetretenen Forderungen beziehen sich auch auf den anerkannten Saldo sowie im Fall der Insolvenz des Abnehmers auf den dann vorhandenen „kausalen“ Saldo. Zur Einbeziehung dieser Forderung bleibt der Auftraggeber auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von B & D, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. B & D verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen unverzüglich nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist bzw. Zahlungseinstellung oder kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Bei Eintritt der vorgenannten Fälle und aus sonst einem begründeten Anlass wie z. B. beabsichtigter Verkauf des Unternehmens, ist der Kunde auf Verlangen von B & D verpflichtet, B & D unverzüglich alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung der Rechte von B & D gegenüber den Kunden des Auftraggebers erforderlich sind. Ferner ist unser Kunde auf Verlangen von B & D verpflichtet, den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitzuteilen.

10.8 Wird die Vorbehaltsware vom Kunden nach Verarbeitung gemäß Ziff. 10.3 und/oder 10.4 oder zusammen mit anderen, B & D nicht gehörenden Liefergegenständen weiter veräußert, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung gemäß Ziff. 10.7 nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware von B & D (Fakturaendbetrag einschließlich MWSt).

10.9 Mit Zahlungseinstellung, Beantragung von gerichtlichen oder außer-gerichtlichen Vergleichsverfahren sowie des Insolvenzverfahrens durch den Kunden erlischt dessen Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau unserer Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen. Bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Die Rechte des Insolvenzverwalters bleiben unberührt.

10.10 Für die ordnungsgemäße Erfüllung der Verbindlichkeiten des Kunden ist B & D berechtigt, angemessene Sicherheiten zu fordern. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden realisierbaren Sicherheiten auf Verlangen des Kunden anteilig freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Gesamtforderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

10.11 Pfändungen, Beschlagnahmungen oder sonstige Eingriffe Dritter an der Vorbehaltsware oder auf die an B & D abgetretenen Forderungen sind uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen, damit wir ggfs. Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Daraus entstehende gerichtliche und außergerichtliche Kosten hat in jedem Fall der Kunde zu tragen, soweit Dritte nicht in der Lage sind uns diese zu erstatten.

10.12 Falls B & D nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen von ihrem Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme von Vorbehaltsware Gebrauch macht, ist B & D berechtigt, die Ware freihändig zu veräußern oder versteigern zu lassen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts und insbesondere das Herausgabeverlangen beinhalten nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts vom Vertrag; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Verwertungserlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz, insbesondere entgangener Gewinn, bleiben uns vorbehalten.

11. Gewerbliche Schutzrechte und Rechtsmängel

11.1 Hat B & D nach Vorgaben wie Zeichnungen, Modellen, Mustern oder unter Verwendung von beigestellten Sachen des Kunden zu liefern, so steht der Auftraggeber dafür ein, dass Schutzrechte Dritter im Bestimmungsland des Liefergegenstandes hierdurch nicht verletzt werden. B & D wird den Kunden auf ihr bekannte Rechte Dritter hinweisen. Der Kunde hat B & D von Ansprüchen Dritter freizustellen und den Ersatz des entstandenen Schadens zu leisten. Wird B & D die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht untersagt, so ist B & D – ohne Prüfung der Rechtslage – berechtigt, die Arbeiten bis zur Klärung der Rechtslage durch den Kunden oder den Dritten, einzustellen. Sollte B & D durch die Verzögerung die Weiterführung des Auftrages nicht mehr zumutbar sein, so ist B & D zum Rücktritt und zur Geltendmachung von Schadensersatz berechtigt. Ansprüche durch den Kunden oder Dritter in diesem Fall entstehen an B & D nicht.

11.2 B & D überlassene Zeichnungen, Muster, Modelle, Daten etc., die nicht zum Vertrag geführt haben, werden auf Wunsch zu Lasten des Kunden zurückgesandt; sonst ist B & D berechtigt, sie drei Monate nach Abgabe des Angebotes zu vernichten. Diese Verpflichtung gilt für den Kunden entsprechend. Der zur Vernichtung Berechtigte hat die Gegenpartei von seiner Vernichtungsabsicht rechtzeitig vorher zu informieren.

11.3 B & D stehen die Urheber- und gegebenenfalls gewerbliche Schutzrechte, insbesondere alle Nutzungs- und Verwertungsrechte an den von B & D oder von Dritten im Auftrag von B & D gestalteten Modellen und Vorrichtungen, Mustern, Entwürfen und Zeichnungen, Daten und sonstiger Informationen zu.

11.4 Sollten sonstige Rechtsmängel vorliegen, gilt für diese Ziff. 7 entsprechend.

12. Sonstige (Schluss-)Bestimmungen, Erfüllungsort, Rechtswahl, Gerichtsstand, Datenschutz, Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)

12.1 Stellt ein Vertragspartner seine Zahlungen ein oder wird das Insolvenz-verfahren über sein Vermögen oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so ist der andere berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten.

12.2 Erfüllungsort für die Pflichten von B & D ist der Geschäftssitz von B & D, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

12.3 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG, UN-Kaufrecht) in der aktuellen Fassung.

12.4 Gerichtsstand ist das für unseren Geschäftssitz in Hannover zuständige Gericht. Wir sind jedoch nach unserer Wahl auch berechtigt, den Kunden bei Streitigkeiten an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

12.5 Hat der Kunde seinen Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so sind wir nach unserer Wahl außerdem berechtigt, alle Ansprüche, Streitigkeiten oder Meinungsverschiedenheiten aus Geschäftsbeziehungen mit Kunden, unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs, nach der Schiedsgerichtsordnung der Züricher Handelskammer durch einen oder drei gemäß dieser Ordnung ernannte(n) Schiedsrichter entscheiden zu lassen. Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in Zürich/Schweiz. Das Schiedsverfahren wird in deutscher oder englischer Sprache abgehalten. Der Schiedsspruch ist für die beteiligten Parteien endgültig und bindend.

12.6 B & D ist berechtigt, die im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung und der Geschäftsabwicklung erhaltenen Daten über und von Seiten des Kunden, auch wenn diese von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdaten-schutzgesetzes und der Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) zu erfassen, zu verarbeiten, zu speichern und weiterzuleiten sowie dies ebenso durch von der B & D beauftragte Dritte vornehmen zu lassen. Der Kunde kann dem jederzeit im Rahmen der EU-DSGVO widersprechen.

12.7 Der Auftragnehmer sichert zu, das am 01. Januar 2023 in Kraft getretene „Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten“ (Lieferkettensorgfaltspflicht-gesetz / LkSG), soweit es auf ihn zutrifft, einzuhalten und ebenso seine Vor-lieferanten im Rahmen ihrer gesamten Lieferkette entsprechend zur Einhal-tung zu verpflichten.

12.8 Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen sowie sonstiger vertraglicher Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Auch die Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses bedarf der Schriftform.

12.9 Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen Vereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt und er bleibt wirksam. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen und rechtlichen Erfolg möglichst gleich-kommende wirksame Regelung, gem. § 305 ff BGB, zu ersetzten.

BAUMERT & DABERGOTZ GmbH,

Willmerstraße 5, 30519 Hannover

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